Antragsberechtigt sind eingetragene, gemeinnützige Vereine die seit dem Ersteintrag ins Vereinsregister ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Die geplanten Projektmaßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) müssen explizit und ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
Inhaltliche Voraussetzungen
Die geplanten BNE-Projektmaßnahmen müssen an der Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) und denen dort im Kapitel 5 dargestellen Strategien bis 2030 (Ansätzen) des betreffenden Bildungsbereichs ausgerichtet sein (abrufbar rechts im Kästchen "Downloads"):
- Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
- Schulen
- Berufliche Bildung
- Hochschulen
- Non-formales und informelles lebenslanges Lernen sowie allgemeine Erwachsenenbildung
- Kommunen
Die geplanten BNE-Maßnahmen müssen stets einen Bildungscharakter aufweisen. Sie dürfen nicht geschäftlichen Interessen (u.a. mehrheitliche Durchführung des Projektes darf nicht an Dritte und grundsätzlich nicht an kommerzielle Unternehmen übertragen werden), den Interessen politischer Organisationen, der Verbreitung weltanschaulicher oder religiösen Positionen oder der Mitglieder- und Spendenwerbung dienen.
Bei der Konzeption und Durchführung des Projekts ist stets der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Schüler*innenorientierung) als geltender Referenzrahmen zu beachten.
Perspektivenvielfalt
Das Projekt soll seine Zielgruppen möglichst aktiv bereits in die Planung und Umsetzung einbeziehen. Hierbei vor allem auch Menschen mit Rassismuserfahrung, der Diaspora, Personen aus dem Globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) und ihre Expertisen sowie postkoloniale Initiativen sowie im Sinne der Inklusion, Menschen mit besonderen Bedürfnissen und der Gleichstellung, Frauen und Männer aktiv beteiligen.
Wirksamkeit des Projekts
Im Antrag sind mindestens Aussagen zur Erreichung von Wirkungen 1. Ordnung (Wissenserwerb, Interesse, Sensibilisierung, Reflexion und Erfahrungen von Selbstwirksamkeit) zu treffen. (Diesem Wirkungsverständnis liegen die Ergebnisse des BMZ-Forschungsvorhabens Wirkungsorientierung in der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit zu Grunde).
Förderfähige Maßnahmen
- Schulische und außerschulische Bildungsangebote, die im Rahmen der sechs Bildungsbereiche der Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) stattfinden
- Fortbildungen und Qualifizierungen von Multiplikator*innen und Lehrenden zu BNE
- Die Erstellung und der Einsatz von Bildungsmaterialien und Online-Angebote zu BNE-Themen während der Laufzeit des Projektes
Förderfähig sind nur solche Aktivitäten, die Inhalte und Fragestellungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) vermitteln und somit den Charakter einer Bildungskomponente aufweisen.
Es werden in der Regel nur Veranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mindestens 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: mindestens 10 Personen).
Formale Voraussetzungen
Die beantragten Projekte und deren Durchführung müssen sich an den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (§ 44) des Freistaat Sachsen (nebenstehend unter "Downloads" abrufbar) sowie an der Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken für entwicklungspolitische Bildungsarbeit (Punkt 4.2) orientieren.
Förderfähige Ausgaben
Grundsätzlich können bei einer Förderung im SäLa-BNE Programm folgende Projektausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:
- Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: Nach Sächsischem Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt geändert am 17. Mai 2023). Fahrt- und Aufenthaltskosten für Referent*innen sowie andere aktiv Mitwirkende aus anderen Bundesländern als Sachsen müssen begründet werden. Sie können nur dann als förderfähig anerkannt werden, wenn im Freistaat Sachsen keine geeigneten Personen zu gewinnen sind und nur im Rahmen der Erstattungssätze des Sächsischen Reisekostengesetzes.
- Sachkosten: Materialien, Dienstleistungen (Grafiker*in, Designer*in, ...)
- Personalkosten: Es können Kosten für (anteilige) Personalstellen im Projekt gemäß TV-L gezahlt werden. Die Berechnungsgrundlage ist die zugrundeliegende Entgeltgruppe, die Erfahrungsstufe sowie der Stellenanteil nach Anzahl der Wochenstunden. Die Ausgaben sind auf Grundlage des Arbeitgeber-Brutto zu berechnen.
- Honorare: Können in angemessener Höhe für entsprechende Tätigkeiten gezahlt werden: a.) Für Referent*innen/ Moderator*innen über max. 450,00 EUR (netto, pro Person, Tagessatz bei mind. 7 Std.), auch für Referent*innen im Globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste). b.) Für koordinierende/ organisatorische Tätigkeiten ein Stundensatz angelehnt an die jeweilige Vergütung im TV-L.
- Ehrenamtspauschalen: In Höhe von 15 EUR pro Stunde. Bei Mitgliedern des Vorstands muss der Verein selbst prüfen, ob dies satzungsgemäß möglicht ist.
- Verwaltungskosten: Bis 10% für belegbare, nicht projektbezogene Ausgaben während der Laufzeit (z.B. Geschäftsführung, Büromaterial, Miete)
Dabei darf die Gesamtdurchführung eines geförderten Projektes nicht an ein kommerzielles Unternehmen übertragen werden.
Nicht förderfähige Ausgaben
- Einzelausgaben (Büro-Miete, reine Materialkosten, Personalstelle, u.a.) bzw. Kosten ausschließlich für die Anschaffung von Gütern/Gegenständen (bspw. Solarpanelen, Pflanzen für Schulgarten, etc.) die kein Bestandteil einer begleitenden Bildungskomponente sind,
- Kosten für rein kulturelle Aktivitäten, die keine Inhalte und Fragestellungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) vermitteln.
Rahmenbedingungen der Förderung
Für eine geplante Antragstellung sind folgende formale Kriterien zu berücksichtigen, dabei darf das Projekt vor Beantragung noch nicht begonnen haben:
- Maximale Projektlaufzeit: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
- Gesamtprojektkosten: Da die Förderung im SäLa-BNE Förderprogramm für Kleinprojekte vorgesehen ist, sollten die Gesamtprojektausgaben in der Regel 10.000 EUR nicht übersteigen.
- Finanzierungsart und -höhe: Festbetragsfinanzierung bis 6.000 EUR
- Ko-Finanzierung (ausschließlich Barmittel): Es können weitere Mittel für die Gesamtfinanzierung eingebracht werden (Drittmittel oder Eigenmittel). Die Kombination mit weiteren Landesmitteln des Freistaat Sachsen ist ausgeschlossen.
- Vorzeitiger Mitteleinsatz: ist in Ausnahmefällen und auf eigenes Risiko möglich, frühestens zum Datum des Eingangs der Antragsunterlagen.
- Leitlinie des Kinder- und Jugendschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kinder- und Jugendschutzrichtlinie vorlegen, wenn zu den Zielgruppen des Projekts Kinder zählen, sich die Wirkung des Projekts direkt auf Kinder bezieht oder das Projekt Fortbildungen für Multiplikator*innen der Kinder- und Jugendarbeit beinhaltet. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den Mindestanforderungen an die Kinder- und Jugendschutzrichtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Informationsseite zum Kindesschutz sowie viele nützliche Hinweise zu Grundlagen und Standards im Dresdner Kinderschutzordner).

