Satzung

Präambel

Die Stiftung verdankt ihre Mittel der Solidarität von Bürgerinnen und Bürgern der DDR. 1990 diskutierten Menschen aus der DDR-Solidaritätsarbeit, Politikerinnen und Politiker, Engagierte aus kirchlichen und wissenschaftlichen Kreisen am Entwicklungspolitischen Runden Tisch und suchten nach Wegen zur Fortsetzung des solidarischen Engagements.
Zu ihren Forderungen gehörte: Die Vereinigung der beiden deutschen Staaten darf nicht zu Lasten der Menschen in der so genannten Dritten Welt gehen. Unter Mitwirkung dieses basisdemokratischen Gremiums einigten sich deshalb 1992 der Solidaritätsdienst-international e. V. (SODI) als Rechtsnachfolger des Solidaritätskomitees der DDR, und die Treuhandanstalt in einem Vergleich vor Gericht, dass SODI eine Stiftung bürgerlichen Rechts gründet und einen Großteil der vorhandenen Spendengelder als Stiftungskapital einbringt.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1)    Die Stiftung führt den Namen „Nord-Süd-Brücken".
(2)    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin

§ 2 Stiftungszweck

(1)    Der Zweck der Stiftung ist
a)    die Förderung partnerschaftlicher und solidarischer Entwicklungszusammenarbeit zur Schaffung menschenwürdiger Entwicklungsmöglichkeiten in benachteiligten Regionen der Welt, besonders in Entwicklungsländern;
b)    die Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für die Notwendigkeit von Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch
-    die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
-    die Förderung der Bildung und Erziehung mit dem Ziel der Stärkung des Bewusstseins von der Ganzheitlichkeit und der Verflochtenheit der Welt und der Verantwortung für Überlebens- und Solidargemeinschaften von Nord und Süd.

(2)    Allgemeine Grundsätze zum Stiftungszweck:
a)    Die Stiftung ist dem Grundsatz der Entfaltung der Trägervielfalt und der Pluralität der Ansätze und Herangehensweisen in der Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungspolitik verpflichtet; regionale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
b)    Bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks sind der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Verbot der Rassendiskriminierung sowie die Einhaltung der Menschenrechte gemäß der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen“ zu beachten.

(3)    Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere auf folgende Weise:
a)    durch Förderung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit zur solidarischen Unterstützung Bedürftiger in benachteiligten Regionen einschließlich der Projektvorbereitung;
b)    durch Förderung der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Informationsarbeit;
c)    durch Förderung projektbezogener Studien zu a) und b);
d)    durch Förderung von Projekten der Völkerverständigung wie Austausch und Reisen von Projektträgern und deren Zielgruppen zu Partnerorganisationen in Entwicklungsländern und von deren Partnern nach Deutschland;
e)    durch Förderung von Projekten, die der Bildung und Erziehung dienen wie Seminare und Unterrichtseinheiten an schulischen und außerschulischen Einrichtungen zu Themen des Globalen Lernens, der Menschenrechtsbildung sowie zu Themen von Umwelt und Entwicklung.
Die Förderung zu a) bis e) erfolgt durch finanzielle Zuschüsse, Beratung, Projektbegleitung und Unterstützung von Erfahrungsaustausch.

(4)    Allgemeine Grundsätze zur Zweckverwirklichung:
a)    Die Stiftung fördert im Hinblick darauf, dass die Stiftungsmittel von Menschen aus der ehemaligen DDR für internationale solidarische Zwecke aufgebracht wurden, Vorhaben entwicklungsbezogen tätiger, gemeinnütziger Vereine, die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz im Beitrittsgebiet gemäß Kap. I Art. 1 Abs. 1 Einigungsvertrag oder im Land Berlin haben (im Folgenden rechtsfähige freie Träger der Entwicklungszusammenarbeit genannt).
b)    Zuschüsse können vorgenannte Organisationen erhalten, wenn die zu fördernden Vorhaben die Anforderungen dieser Satzung erfüllen. Die Laufzeit der Zuschüsse ist zeitlich zu befristen. Die Empfänger finanzieller Mittel haben das Recht der Stiftung und der im Auftrag der Stiftung Tätigen auf Prüfung der Unterlagen über die Verwendung der gewährten Zuschüsse anzuerkennen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Das Nähere regeln die vom Stiftungsrat zu erlassenden Vergaberichtlinien.
c)    Die Stiftung kann auch eigene Projekte und Maßnahmen durchführen, die dem Zweck der Stiftung in § 2 (1) entsprechen. Dies können insbesondere Aktivitäten sein, die der Beratung, Projektbegleitung und Unterstützung entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen dienen, z.B. Seminare und Veranstaltungen zu entwicklungspolitischen Themen und Methoden der Projektarbeit, die Vergabe von Reisekostenzuschüssen für entwicklungspolitische Lernreisen, die Vertretung in entwicklungspolitischen Organisationen und Verbänden, die Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlich Engagierten, die Durchführung von entwicklungspolitischen Förderprogrammen staatlicher Stellen.

(5)    Gemeinnützigkeit
a)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, Institution, Organisation oder Gruppe durch Ausgaben oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Mittel

(1)    Das Stiftungsvermögen per 31.12.1994 beträgt 32.242.016,19 DM. Per 1.1.2002 beträgt das Stiftungsvermögen 16.848.007,02 €.

(2)    Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf das Stiftungsvermögen selbst um insgesamt bis zu 5% angegriffen werden, wenn Rückführung der entnommenen Beträge in den drei folgenden Geschäftsjahren sichergestellt ist, soweit der Stiftungsrat dies zuvor durch einen besonderen, mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassenden Beschluss festgestellt hat.

(3)    Bei der Vermögensanlage sind ethische und ökologische Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen.

§ 4 Organe der Stiftung

(1)    Organe der Stiftung sind
a)    der Stiftungsrat
b)    der Vorstand

(2)    Die Amtszeit der Stiftungsorgane beträgt 3 Jahre. Zweimalige Wiederwahl, Wiederberufung bzw. Wiederbestellung von Organmitgliedern ist zulässig. Im Falle des § 5 Abs. (2) b) ist weitere Wiederwahl, im Falle des § 5 Abs. (2) c) und d) ist weitere Wiederbestellung zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern werden die Organe für die restliche Amtszeit ergänzt.

(3)    Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Geschäfte weiter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger.

(4)    Mitglieder der Stiftungsorgane können nur natürliche Personen sein. Sie üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden kann der Stiftungsrat eine angemessene Pauschale beschließen.

(5)    Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen nicht zugleich Angestellte der Stiftung sein.

§ 5 Stiftungsrat

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus 15 Mitgliedern

(2)    Dem Stiftungsrat gehören an:
a)    sechs von je einem rechtsfähigen freien Träger der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 2 Abs. (4) a) vorgeschlagene Mitglieder, die vom Stiftungsrat aus dem Kreis der vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Vom Stiftungsrat sind rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge einzuholen.
b)    ein vom Stifter vorgeschlagenes Mitglied, das vom Stiftungsrat gewählt wird.
c)    ein von der für die Entwicklungszusammenarbeit in der Regierung des Landes Berlin als dem Sitz der Stiftung zuständigen Stelle berufenes Mitglied;
d)    zwei von der jeweils für die Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen zuständigen Stelle berufene Mitglieder. Die Länder vereinbaren unter sich, wer das Berufungsrecht ausübt.
e)    fünf vom Stiftungsrat gewählte Expertinnen bzw. Experten, die keiner der Organisationen und Institutionen gemäß lit. a) bis d) rechtlich verpflichtet sein dürfen und im Hinblick auf den Stiftungszweck besonders sachkundig sein müssen. Der Stiftungsrat beurteilt, ob die besondere Sachkunde vorliegt, die die betreffende Person als Expertin bzw. als Experten ausweist, und ob keine Verpflichtung im vorgenannten Sinn besteht.
f)    Sollten die für Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen zuständigen Stellen entsprechend § 5 (2) c) bzw. d) keinen Vertreter/Vertreterin für den Stiftungsrat berufen, hat der Stiftungsrat statt dessen ein Mitglied nach § 5 Abs. (2) e) zu wählen.

(3)    Der Rücktritt eines Mitgliedes soll nur aus wichtigem Grund erfolgen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. (2) a) bis d) soll die juristische Person bzw. Körperschaft, die das Mitglied vorgeschlagen bzw. berufen hat, ein neues Mitglied zur Wahl vorschlagen bzw. berufen.

(4)    Der Stiftungsrat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (z.B. häufige Abwesenheit bei Sitzungen) abberufen. Der Beschluss ist mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Das Mitglied ist über den Abberufungsantrag mindestens vier Wochen vorher zu informieren.

(5)    Der Stiftungsrat
a)    muss für den Fall, dass nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. (2) a) bis d) die nach Abs. (3) Satz 2 zuständige Stelle auch nach Aufforderung durch den Stiftungsrat nicht in angemessener Frist ein neues Mitglied vorschlägt oder beruft, sowie für den Fall, dass die betreffende juristische Person gemäß Abs. (2) a) und b) erlischt,
b)    kann für den Fall, dass nach dem Rücktritt eines Mitgliedes gemäß Abs. (2) a) bis d) während der laufenden Amtsperiode auch das nach Abs. (3) Satz 2 gewählte oder berufene Folgemitglied zurücktritt, das Vorschlags- oder Berufungsrecht für die laufende Amtsperiode einer entsprechenden anderen Stelle im Sinne von Abs. (2) a) (dies gilt auch für Absatz (2) b) und d) übertragen.

(6)    Nach Ablauf einer jeden Amtszeit werden die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 5 (2) a), b) und e) neu gewählt. Der Beschluss ist mit mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Soweit neue Mitglieder gemäß Abs. (2) a) gewählt werden, sind diese aus dem Kreis der Kandidaten der im amtierenden Stiftungsrat nicht berücksichtigten Organisationen zu wählen.

§ 6 Vorsitz und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1)    Die Mitglieder des Stiftungsrates bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)    Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(3)    In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Stiftungsrats, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Stiftungsrates am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Im Umlaufverfahren angenommene oder abgelehnte Beschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung erfasst.

(4)    Beschlüsse, die die Satzung verändern, bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

(5)    Jedes Mitglied des Stiftungsrates gemäß § 5 Abs. (2) a) bis d) hat dem Stiftungsrat gegenüber eine ständige Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. einen ständigen Stimmrechtsbevollmächtigten für den Fall der persönlichen Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrates namentlich zu benennen. Eine Änderung der Stimmrechtsbevollmächtigung im Einzelfall bedarf der schriftlichen Mitteilung des verhinderten Mitgliedes an den Stiftungsrat. Die Mitteilung muss dem Stiftungsrat spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung vorliegen. Die Bevollmächtigten habe in den Sitzungen die Rechte der von ihnen vertretenen Mitglieder.

(6)    Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Die Einladungen zu Sitzungen des Stiftungsrates haben einen Monat vor dem Sitzungstermin und unter Mitteilung der Tagesordnung und Beigabe der zur Entscheidung stehenden Unterlagen schriftlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine bzw. einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei Dringlichkeitssitzungen auf zwei Wochen verkürzt werden.

(7)    Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten und von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird und die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam erfolgt.

(2)    Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    er bestellt den Vorstand und beruft ihn ab, wobei eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich ist;
b)    er berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand;
c)    er stellt je eine Geschäftsordnung für sich und den Vorstand auf, wobei in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates bestimmte Aufgabenbereiche einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates übertragen werden können.
d)    er berät und beschließt den Wirtschaftsplan, den Arbeitsplan und den Jahresbericht und bestimmt den Abschlussprüfer gemäß § 10 Abs. (2).
e)    er legt die Richtlinien fest für die Vergabe von Fördermitteln. Einzelheiten des Entscheidungsverfahrens werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
f)    er unterstützt die öffentliche Darstellung der Stiftungsarbeit.
g)    er beschließt über Satzungsänderungen.
h)    er berät und beschließt über die Anlagerichtlinie.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung muss dem Proporz des Stiftungsrates wie folgt entsprechen:
a)    zwei Mitglieder entsprechend § 5 Abs. (2) a);
b)    ein Mitglied entsprechend § 5 Abs. (2) c) oder d); sollten die für Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen der fünf neuen Länder und Berlin zuständigen Stellen keinen Vertreter für den Vorstand vorschlagen, hat der Stiftungsrat statt dessen ein Mitglied nach § 5 Abs. (2) e) zu berufen.
c)    zwei Mitglieder entsprechend § 5 Abs. (2) e)

(2)    Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die an der Vorstandssitzung nicht teilnehmen, können bis zum Sitzungsbeginn ein schriftliches Votum abgeben.In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Vorstandes, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung  von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vorstandes am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen muss mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Im Umlaufverfahren angenommene oder abgelehnte Beschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung erfasst.

(4)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(5)    Jedes Mitglied des Vorstandes gemäß § 5 Abs. (2) a), c) und d) hat dem Vorsitzenden des Vorstandes gegenüber eine ständige Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. einen ständigen Stimmrechtsbevollmächtigten für den Fall der persönlichen Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes namentlich zu benennen. Eine Änderung der Stimmrechtsbevollmächtigung im Einzelfall bedarf der schriftlichen Mitteilung des verhinderten Mitgliedes an den Vorstand. Die Mitteilung muss dem Vorstand spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung vorliegen. Die Bevollmächtigten haben in den Sitzungen die Rechte der von ihnen vertretenen Mitglieder.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht vom Stiftungsrat wahrgenommen werden. Der Vorstand ist dem Stiftungsrat gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig.

(2)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines die bzw. der Vorsitzende oder eine bzw. einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sein muss, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3)    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    er verwaltet das Vermögen.
b)    er erstellt den Wirtschaftsplan, den Arbeitsplan und den Jahresbericht;
c)    er erstellt Vorlagen für den Stiftungsrat vor allen grundsätzlichen Entscheidungen, die die Stiftungstätigkeit wesentlich beeinflussen können und unterrichtet den Stiftungsrat über alle wichtigen Entwicklungen bei der Stiftung.
d)    er richtet eine Geschäftsstelle ein;
e)    er stellt die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sowie die weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach einem vom Stiftungsrat im Innenverhältnis vorher zu genehmigenden Stellenplan ein, wobei bei der Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auch die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates hinsichtlich deren bzw. dessen Person erforderlich ist.
(4)    Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung gem. § 7 Abs. (2) c)

§ 10 Rechnungswesen

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand auf der Grundlage der Buchführung und des Inventars eine vom Stiftungsrat zu beschließende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) aufzustellen. Die Prüfung erfolgt durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

§ 11 Staatsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

§ 12 Aufhebung und Vermögensbindung

(1)    Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen gemeinnützigen Zweck geben oder ihren Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen, die die Verwendung der Mittel für ähnliche gemeinnützige Zwecke sichert.

(2)    Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann der Stiftungsrat auch die Aufhebung der Stiftung beschließen. Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dabei sollen insbesondere gemeinnützige juristische Personen gemäß § 2 Abs. (4) a) berücksichtigt werden.'

(3)    Beschlüsse gemäß Abs. (1) und (2) bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 13 Überleitungsvorschrift

Das Vermögen wird mit folgender Auflage übertragen:
Für den Fall rechtskräftig festgestellter Rückforderungsansprüche gegen den Stifter oder die Treuhandanstalt auf an den Stifter bzw. an das ehemalige Solidaritätskomitee der DDR gezahlte Spendenbeträge u. ä., die dem Vermögen des Stifters gemäß Vergleich zwischen dem Stifter und der Treuhandanstalt unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, vom 21.02.1992 (Verwaltungsgericht Berlin, Az. VG 26 A 7/92), Ziffer 3.b), zuzurechnen sind, wird der Stifter sowie ggf. die Treuhandanstalt von der Stiftung gemäß Ziffer 3.b) des Vergleiches von der Erfüllung solcher Ansprüche und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten freigestellt.

Berlin, den 21. Februar 1994
Der Stifter

Vorstehende Fassung wurde
- am 28.09.1998 um den Paragraphen §8 (5) ergänzt und von der Stiftungsaufsicht am 15.01.1999 genehmigt,
- am 24.02.2003 um den Paragraphen §5 (3) b) ergänzt, entsprechend geändert in §4 (2), §5 (3) a), §5 (3) c), §5 (3) d), §5 (3) e), §5 (4), §5 (5) a), b), §5 (6), §6 (4), §8
(1) b), c), §8 (5) und von der Stiftungsaufsicht am 02.04.2003 genehmigt.
- am 21.11.2005 um die Paragraphen §5 (3) f) und §5 (5) ergänzt und in §8 (1) b) sowie §8 (3) geändert und von der Stiftungsaufsicht am 12.12.2005 genehmigt.
- am 29.11.2010 neu gefasst und von der Senatsverwaltung für Justiz am 05.01.2011 genehmigt.
- am 26.11.2012 im §2 (4) a) geändert und von der Senatsverwaltung für Justiz am 07.01.2013 genehmigt.
- am 17.06.2013 im §2 (3) und (4) geändert und von der Senatsverwaltung für Justiz am 29.07.2013 genehmigt.
- am 27.11.2017 im §4 (2) geändert und von der Senatsverwaltung für Justiz am 09.02.2018 genehmigt.