Es können Projekte in Ländern gefördert werden, die auf der Liste des Entwicklungshilfekomitees der OECD aufgeführt sind.
Kleinanträge (beantragten Fördersummen bis zu 2.500 €) : Antragsschluss für den laufenden Monat ist jeweils der 20., die Entscheidung erfolgt - sofern keine inhaltlichen oder formalen Ergänzungen erforderlich sind - in der Regel zum Monatsende.
Vorstandsanträge (beantragten Fördersummen ab 2.500 €) : mindestens 8 Wochen vor den Vergabesitzungen
Die konkreten Termine sind unter dem Navigationspunkt Antragstellung -> Antragsfristen zu finden.
In der Regel werden die Stiftungsmittel jedoch in der letzten Vorstandssitzung des Jahres für das Folgejahr vergeben.
Monatlich entscheidet die Geschäftsstelle über Projekte mit beantragten Fördersummen bis zu 2.500 €, wenn es sich um Stiftungsmittel handelt.
Einmal im Quartal entscheidet der Vorstand über Projekte ab 2.500 €, wenn es sich um Stiftungsmittel handelt.
Anträge an die Stiftung Nord-Süd-Brücken können nur von eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen aus den neuen Bundesländern sowie Berlin gestellt werden.
Maßgeblich sind die Ersteintragung ins Vereinsregister und der tatsächliche Hauptsitz des Vereins.
Andere juristische Personen wie gGmbH, Kirchgemeinden, Schulen, Stiftungen oder mildtätige Vereine sind nicht antragsberechtigt.