Antragsberechtigt für das Promotor*innen-Programm in dem jeweiligen Bundesland sind i.d.R. dort eingetragene gemeinnützige Vereine mit Ersteintrag ins Vereinsregister und aktuellem Sitz in dem jeweiligen Bundesland.
Antragsberechtigt für das Promotor*innen-Programm in dem jeweiligen Bundesland sind i.d.R. dort eingetragene gemeinnützige Vereine mit Ersteintrag ins Vereinsregister und aktuellem Sitz in dem jeweiligen Bundesland.
Die Mittel sind für 2025–2027 zu 100% vergeben.