Die Stiftung Nord-Süd-Brücken hat im November 2019 eine eigene Kindesschutz-Richtlinie verabschiedet. Die Stiftung möchte damit die Auseinandersetzung mit der Thematik der Sicherung des Kindeswohls fördern und einen Beitrag zur Verbesserung des strukturellen Kindesschutzes in unserer Gesellschaft leisten.
Gemäß den Bestimmungen unserer Kindesschutz-Richtlinie und der Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken (2.) muss auch bei der Förderung von Projekten durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken von den geförderten Vereinen eine Kindesschutz-Richtlinie vorgelegt werden, die die unten aufgeführten Standards und Anforderungen der Stiftung zum Kindesschutz erfüllt. Diese wurden von der Stiftung im März 2020 abgestimmt und sind seither anzuwenden.
Einige Fragen dazu werden nachfolgend beantwortet, zudem finden Sie nebenstehend sowie im unteren Teil hilfreiche Materialien und Muster für die Erstellung einer Kinderschutz-Richtlinie Ihres Vereins.
Warum wird eine solche Richtlinie gefordert?
Kinder sind unsere Zukunft, sie verdienen unseren besonderen Schutz, sie haben ein Recht darauf, unbesorgt und als mündige Bürger*innen aufzuwachsen. Sie sind zudem sowohl in der Auslandsprojektarbeit als auch in der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit unmittelbare Zielgruppe von Vereinen und deren Haupt- und Ehrenamtlichen. Da zwischen Erwachsenen und Kindern ein strukturelles Machtungleichgewicht herrscht, haben (entwicklungspolitische) Vereine eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Rechte von Kindern.
Eine Kindesschutz-Richtlinie dient dazu, diese Verantwortung in Worte fassen und allen im Verein Tätigen bekanntmachen. Bereits durch die Erstellung wird ein Prozess des Auseinandersetzens und kritischen Reflektierens der Strukturen in Bezug auf Kindeswohl und -schutz in der eigenen Organisation angestoßen. Infolgedessen sollte auch über mögliche Verbesserungen und Verankerungen diskutiert und wie diese implementiert werden. Außerdem hilft ein etabliertes Fallmanagement-System dabei, Verdachtsfälle ernstzunehmen und mit diesen profesionell umzugehen.
Wir empfehlen daher jedem Verein, der bei seiner Arbeit mit Kindern in Kontakt kommt, grundsätzlich eine solche Richtlinie für die eigene Institution zu erstellen und sie kontinuierlich zu evaluieren und weiterzuentwickeln.
Für eine Förderung durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken ist sie Voraussetzung, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte für das geplante Projektvorhaben zutreffen:
Wann muss eine Kindesschutz-Richtlinie vorgelegt werden?
Liegt der Stiftung bei Antragstellung noch keine Kindesschutz-Richtlinie Ihres Vereins aus der Vergangenheit vor, die die unten genannten Mindestanforderungen erfüllt und treffen nachfolgende drei Punkte zu, muss eine Kindesschutz-Richtlinie eingereicht werden, wenn:
- Kinder Zielgruppe des beantragten Projekts sind,
- sich die Wirkung des Projekts direkt auf Kinder bezieht (zum Beispiel bei einem Schulbau)
- die Projektmaßnahmen Aus- oder Fortbildungen für Multiplikator*innen der Kinder- und Jugendarbeit beinhalten.
Die dann entwickelte, verabschiedete und der Stiftung vorgelegte Kindesschutz-Richtlinie Ihres Verein behält auch für die in der Folge durch die Stiftung geförderten Projekten solange ihre Gültigkeit, bis sie von Ihrem Verein im Rahmen des fortlaufenden, internen Prozesses zum Kindesschutz überarbeitet wird. Sollte sich die Richtlinie daher mit den Erfahrungen über die Jahre hinweg verändern, bitten wir bei neuen Anträgen stets die aktuelle Fassung einzureichen.
Was sind die Mindestanforderungen an eine solche Richtlinie?
Eine Kindesschutz-Richtlinie muss zu den Projekten, Kontexten, Strukturen und Hintergründen des jeweiligen Vereins passen und an diesen ausgerichtet sein. Deshalb gibt es nicht die eine "richtige" Vorlage, sondern die Richtlinie soll vielmehr das Ergebnis eines Diskussions- und Reflexionsprozesses sein. Es kann dafür auch hilfreich sein, sich Kindesschutz-Richtlinien von anderen Trägern anzusehen (Empfehlungen dazu finden Sie unten).
Für eine erfolgreiche Prüfung durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken müssen mindestens die drei folgenden Aspekte enthalten sein:
- Ein Abschnitt zu den eigenen Präventionsmaßnahmen (inklusive Personalpolitik) des Vereins: Hier soll beschrieben werden, welche Maßnahmen der Verein ergreift, um Kinder zu schützen. Beispielsweise können die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses oder die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung zur Auflage gemacht (bitte dabei datenschutzrechtliche Regelungen beachten) und Fortbildungen zu dem Thema durchgeführt werden.
- Ein Abschnitt zum eigenen Fallmanagement: Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, eine adäquate und schnelle Klärung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen. In diesem Abschnitt sollte ausgeführt werden, welche Schritte bei einem Verdachtsfall von welcher Person wann ergriffen werden und welche Konsequenzen ggf. zu ziehen sind.
- Die offizielle Verabschiedung der Richtlinie durch eine Mitgliederversammlung oder den Vorstand (das Datum muss zur Nachvollziehbarkeit in der Richtlinie festgehalten und diese von den entsprechenden Gremienmitgliedern unterschrieben worden sein).
Bis wann muss die Richtlinie vorliegen?
Bis spätestens zum Mittelabruf soll eine Kopie der Kindesschutz-Richtlinie des Vereins eingereicht werden. Sollte dies nicht möglich sein (wenn beispielsweise der Vorstand oder die Mitgliederversammlung erst später im Jahr tagen) treten Sie bitte mit der zuständigen Projektkoordinatorin in Kontakt. Dann kann der Prozess der Entwicklung transparent dargestellt und die Richtlinie bis zum Abgabetermin des Verwendungsnachweises nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Richtlinie erst mit dem zweiten Projektantrag vorgelegt werden.
Generell gilt: Liegt keine Kindesschutz-Richtlinie vor, können die bewilligten Mittel nicht ausgezahlt werden.
Welche speziellen Anforderungen gelten bei EZ-Projekten?
Bei EZ-Projekten müssen der antragstellende Verein in Deutschland und die Partnerorganisation im Globalen Süden zusätzlich für das jeweilige Projekt abgestimmte Vereinbarungen zum Kindesschutz in die Projektvereinbarung aufnehmen.
Wo finde ich Unterstützung bei der Selbstüberprüfung und der Erstellung einer Kindesschutz-Richtlinie?
Nebenstehend finden Sie unter Downloads neben der Kindeschutzrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken weitere hilfreiche Materialien und Muster für die Erstellung, für eine Selbstüberprüfung der eigenen Organisation sowie zu den Themen Risikoanalyse, Fall- und Beschwerdemanagement und Umsetzung in der Praxis.
Konkrete Hinweise zur Ausarbeitung einer Kindesschutz-Richtlinie finden Sie hier:
- LAG Kinder- und Jugendkultur e.V.: Material zur Erstellung von Kindeschutzkonzepten
- Terre Des Hommes: Manual On Children's Participation - Including Practical Toolkit
- VENRO: Kindesschutz Konkret
Zudem finden Sie weitere Links zum Thema bei:
- Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugenarbeit NRW: Ermutigen, Begleiten, Schützen - Eine Handreichung für Mitarbeitende in der Evangelischen Jugend zum Umgang mit sexualisierter Gewalt
- Der Paritätischee Gesamtverband e.V.: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen
- ECPAT: Erklärvideo zum Thema Kindesschutz in Instituten
- Time To Talk: Children's Views On Children's Work - Toolkit II
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns!