Ab dem 01.01.2025 gelten neue Förderrichtlinien im EZ KPF

Zum 01.01.2025 ist eine überarbeitete Fassung der für den EZ KPF bindende Förderrichtlinie des BMZ in Kraft getreten, die für alle ab diesem Datum bewilligten Projekte Gültigkeit hat. Mit dieser Überarbeitung ergeben sich einige wichtige Verbesserungen und Erleichterungen. Für alle in 2024 und davor bewilligten Projekte (laut Datum des Fördervertrags) gilt weiterhin die alte Förderrichtline bis zum Abschluss des Vorhabens und Ausstellung der Entlastung.

 

Die wichtigsten Neuerungen sind im Einzelnen hier aufgelistet, bitte lesen Sie sich aber dennoch die kompletten Bestimmungen (s. download) durch:

Neuen Förderrichtlinien (FRL)

5.3: Die neue FR beinhaltet keine Änderung zur Förderquote von grundsätzlich 75 %. Eine höhere Förderung von 90 % ist jetzt allerdings in Fällen von begrenzten zivilgesellschaftlichen Handlungsspielräumen möglich, falls die Projektregion im aktuellen „Atlas der Zivilgesellschaft“ als  „unterdrückt“ und „geschlossen“ kategorisiert ist.

6.6: Zusätzlich werden Aktivitäten der deutschen Träger zum Capacity Development ihrer örtlichen Partner als neuer Zuwendungstatbestand eingeführt und abrechenbar.

6.7: Projektreisen sind nun auf die Kosten für maximal 10 Tage begrenzt.

6.12: Es ist jetzt möglich, bis zu 12,00 % der Projektkosten als Verwaltungskosten zu verwenden. Bisher waren maximal 4,00 % möglich. Wir empfehlen Ihnen, diesen Betrag für Ihre Ausgaben im Verein (Miete, Porto, Telefon, Ehrenamtspauschale, u.a.) zu nutzen und bei der Antragstellung als Kostenpositionen einzustellen. Bitte beachten Sie, dass diese Ausgaben tatsächlich real angefallen sein müssen. Es können keine Pauschalen und keine valorisierten Kosten abgerechnet werden.

 

Nebenbestimmungen (BNBest-P):

1.4: In begründeten Fällen kann die Verausgabungsfrist im Partnerland von vier auf sechs Monate verlängert werden. Dafür bedarf es eines frühzeitigen Antrags mit Begründung.

4.1: Bitte beachten Sie die neuen Bindungsfristen

6.2.6: Es gibt nun die Möglichkeit, Beleglisten und Belege zukünftig nicht nur auf Deutsch und Englisch, sondern auch auf Französisch und Spanisch vorzulegen - allerdings mit der Verpflichtung, innerhalb von 14 Tagen ins Deutsche oder Englische zu übersetzen, wenn das für Prüfungszwecke benötigt wird.