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Satzung der Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Nord-Süd-Brücken".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin

§ 2 Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung partnerschaftlicher und solidarischer Entwicklungshilfe zur Schaffung menschenwürdiger Entwicklungsmöglichkeiten in benachteiligten Regionen der Welt, besonders in Entwicklungsländern;

b) die Stärkung des öffentlichen Bewußtseins für die Notwendigkeit von Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch
- die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
- die Förderung der Bildung und Erziehung mit dem Ziel der Stärkung des Bewußtseins von der Ganzheitlichkeit und der Verflochtenheit der Welt und der Verantwortung für Überlebens- und Solidargemeinschaften von Nord und Süd.

(2) Allgemeine Grundsätze zum Stiftungszweck:
a) Die Stiftung ist dem Grundsatz der Entfaltung der Trägervielfalt und der Pluralität der Ansätze und Herangehensweisen in der Entwicklungszusammenarbeit verpflichtet; regionale Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.

b) Bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks sind der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und das Verbot der Rassendiskriminierung sowie die Einhaltung der Menschenrechte zu beachten.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere auf folgende Weise:
a) durch Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe zur solidarischen Unterstützung Bedürftiger in benachteiligten Regionen einschließlich der Projektvorbereitung;

b) durch Förderung der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Informationsarbeit;

c) durch Förderung projektbezogener Studien zu a) und b).
Die Förderung zu a) bis c) erfolgt durch finanzielle Zuschüsse, Beratung, Projektbegleitung und Durchführung von Erfahrungsaustausch.

(4) Allgemeine Grundsätze zur Zweckverwirklichung:
a) Die Stiftung fördert im Hinblick darauf, daß die Stiftungsmittel von Menschen aus der ehemaligen DDR für internationale solidarische Zwecke aufgebracht wurden, Vorhaben entwicklungsbezogen tätiger, gemeinnütziger Vereine, die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz im Beitrittsgsgebiet gemäß Kap. I Art. 1 Abs. 1 Einigungsvertrag oder im Land Berlin mit tatsächlichem Geschäftssitz im Ostteil Berlins haben (im folgenden rechtsfähige freie Träger der Entwicklungszusammenarbeit genannt).

b) Zuschüsse können vorgenannte Organisationen erhalten, wenn die zu fördernden Vorhaben die Anforderungen dieser Satzung erfüllen. Die Laufzeit der Zuschüsse ist zeitlich zu befristen. Die Empfänger finanzieller Mittel haben das Recht der Stiftung und der im Auftrag der Stiftung Tätigen auf Prüfung der Unterlagen über die Verwendung der gewährten Zuschüsse anzuerkennen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Das Nähere regeln die vom Stiftungsrat zu erlassenden Vergaberichtlinien.

c) Die Stiftung kann auch eigene Projekte und Maßnahmen durchführen.

(5) Gemeinnützigkeit
a) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person, Institution, Organisation oder Gruppe durch Ausgaben oder Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Übertragung von 300.000 (in Worten: dreihunderttausend) Fondsanteilen im Wert je Anteil am 30.11.1992 (Ende des Geschäftsjahres 1991/1992) von DM 108,71.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in Höhe eines Betrages von 1,50 Millionen Deutsche Mark als Betriebskapital bestimmt, das zunächst zur Deckung der notwendigen anfänglichen Verwaltungskosten dient und im übrigen auch zur Zweckerfüllung sofort eingesetzt werden kann.
(3) Das Stiftungsvermögen nach Abzug des Betriebskapitals gemäß Abs. (2) ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf das Stiftungsvermögen selbst um insgesamt bis zu 5% angegriffen werden, wenn Rückführung der entnommenen Beträge in den drei folgenden Geschäftsjahren sichergestellt ist, soweit der Stiftungsrat dies zuvor durch einen besonderen, mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassenden Beschluß festgestellt hat.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand
(2) Die Amtszeit der Stiftungsorgane beträgt 3 Jahre. Zweimalige Wiederwahl, Wiederberufung bzw. Wiederbestellung von Organmitgliedern ist zulässig. Im Falle des § 5 Abs. (3) b) ist weitere Wiederwahl, im Falle des §5 Abs. (3) c) ist weitere Wiederbestellung zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern werden die Organe für die restliche Amtszeit ergänzt.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Geschäfte weiter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger.
(4) Mitglieder der Stiftungsorgane können nur natürliche Personen sein. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen.
(5) Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen nicht zugleich Angestellte der Stiftung sein.

§5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 15 Mitgliedern
(2) Der erste Stiftungsrat ist gemäß der in Abs. (3) geregelten Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft bestellt worden.
(3) Dem Stiftungsrat gehören künftig an:
a) sechs von je einem rechtsfähigen freien Träger der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 2 Abs. (4) a) vorgeschlagene Mitglieder, die vom Stiftungsrat aus dem Kreis der vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Vom Stiftungsrat sind rechtzeitig vor der Wahl Vorschläge einzuholen.
b) ein vom Stifter vorgeschlagenes Mitglied, das vom Stiftungsrat gewählt wird.
c) ein von der für die Entwicklungszusammenarbeit in der Regierung des Landes Berlin als dem Sitz der Stiftung zuständigen Stelle berufenes Mitglied;
d) zwei von der jeweils für die Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen der fünf neuen Bundesländer zuständigen Stelle berufene Mitglieder. Im ersten Stiftungsrat sind die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt vertreten. Für die folgenden Amtsperioden steht das Berufungsrecht den jeweils nach dem Alphabet folgenden Ländern zu. Wenn ein Land von seinem Berufungsrecht nicht Gebrauch macht, überträgt der Stiftungsrat das Berufungsrecht für die betreffende Amtperiode einem anderen Land.
e) fünf vom Stiftungsrat gewählte Expertinnen bzw. Experten, die keiner der Organisationen und Institutionen gemäß lit. a) bis d) rechtlich verpflichtet sein dürfen und im Hinblick auf den Stiftungszweck besonders sachkundig sein müssen. Im ersten Stiftungsrat ist hierunter der Entwicklungspolitische Runde Tisch durch ein Mitglied repräsentiert. Bei künftigen Wahlen obliegt die Beurteilung, ob die besondere Sachkunde, die die betreffende Person als Expertin bzw. als Experten ausweist, vorliegt, und ob keine Verpflichtung im vorgenannten Sinne besteht, dem Stiftungsrat.
f) Sollten die für Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen der fünf neuen Länder und Berlin zuständigen Stellen entsprechend § 5 (3) c) bzw. d) keinen Vertreter/Vertreterin für den Stiftungsrat berufen, hat der Stiftungsrat statt dessen ein Mitglied nach § 5 Abs. (3) e) zu wählen.
(4) Der Rücktritt eines Mitgliedes soll nur aus wichtigem Grund erfolgen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes gemäß Abs. (3) a) bis d) soll die juristische Person bzw. Körperschaft, die das Mitglied vorgeschlagen bzw. berufen hat, ein neues Mitglied zur Wahl vorschlagen bzw. berufen.
(5) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen (z.B. häufige Abwesenheit bei Sitzungen) abberufen. Der Beschluss ist mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Das Mitglied ist über den Abberufungsantrag mindestens vier Wochen vorher zu informieren.
(6) Der Stiftungsrat
a) muß für den Fall, daß nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. (3) a) bis d) die nach Abs. (4) Satz 2 zuständige Stelle auch nach Aufforderung durch den Stiftungsrat nicht in angemessener Frist ein neues Mitglied vorschlägt oder beruft, sowie für den Fall, daß die betreffende juristische Person gemäß Abs. (3) a) und b) erlischt,
b) kann für den Fall, daß nach dem Rücktritt eines Mitgliedes gemäß Abs. (3) a) bis d) während der laufenden Amtsperiode auch das nach Abs. (4) Satz 2 gewählte oder berufene Folgemitglied zurücktritt,
das Vorschlags- oder Berufungsrecht für die laufende Amtsperiode einer entsprechenden anderen Stelle im Sinne von Abs. (3) a) (dies gilt auch für Absatz (3) b) und d) übertragen.
(7) Nach Ablauf einer jeden Amtszeit sollen außer den beiden Mitgliedern gemäß Abs. (3) d) insgesamt bis zu drei Mitglieder gemäß Abs (3) a) und e) auf Beschluß des Stiftungsrates ersetzt werden. Der Beschluß ist zum Ende der Amtszeit mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Soweit neue Mitglieder gemäß Abs. (3) a) gewählt werden, sind diese aus dem Kreis der Kandidaten der im amtierenden Stiftungsrat nicht berücksichtigten Organisationen zu wählen.

§ 6 Vorsitz und Beschlußfassung des Stiftungsrates

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse, die die Satzung verändern, bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
(4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates gemäß § 5 Abs. (3) a) bis d) hat dem Stiftungsrat gegenüber eine ständige Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. einen ständigen Stimmrechtsbevollmächtigten für den Fall der persönlichen Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen des Stiftungsrates namentlich zu benennen. Eine Änderung der Stimmrechtsbevollmächtigung im Einzelfall bedarf der schriftlichen Mitteilung des verhinderten Mitgliedes an den Stiftungsrat. Die Mitteilung muß dem Stiftungsrat spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung vorliegen. Die Bevollmächtigten habe in den Sitzungen die Rechte der von ihnen vertretenen Mitglieder.
(5) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr. Die Einladungen zu Sitzungen des Stiftungsrates haben einen Monat vor dem Sitzungstermin und unter Mitteilung der Tagesordnung und Beigabe der zur Entscheidung stehenden Unterlagen schriftlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine bzw. einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei Dring-lichkeitssitzungen auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten und von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß eine Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird und die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam erfolgt.
(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er bestellt den Vorstand und beruft ihn ab, wobei eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich ist;
b) er berät den Vorstand, leitet ihn an und kontrolliert ihn;
c) er stellt je eine Geschäftsordnung für sich und den Vorstand auf, wobei in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates bestimmte Aufgabenbereiche einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates übertragen werden können und in der Geschäftsordnung für den Vorstand betragliche Obergrenzen für die Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsstelle festzulegen sind.
d) er berät und beschließt den Wirtschaftsplan, den Arbeitsplan und den Jahresbericht und bestimmt den Abschlußprüfer gemäß § 10 Abs. (2).
e) er berät und beschließt über die Vergabe von Fördermitteln nach Vorlage des Vorstandes;
f) er stellt die Stiftung und deren Arbeit in der Öffentlichkeit dar.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung muß dem Proporz des Stiftungsrates wie folgt entsprechen:
a) zwei Mitglieder entsprechend § 5 Abs. (3) a);
b) ein Mitglied entsprechend § 5 Abs. (3) c) oder d); sollten die für Entwicklungszusammenarbeit in den Landesregierungen der fünf neuen Länder und Berlin zuständigen Stellen keinen Vertreter für den Vorstand vorschlagen, hat der Stiftungsrat statt dessen ein Mitglied nach § 5 Abs. (3) e) zu berufen.
c) zwei Mitglieder entsprechend § 5 Abs. (3) e)
(2) Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die an der Vorstandssitzung nicht teilnehmen, können bis zum Sitzungsbeginn ein schriftliches Votum abgeben.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes gemäß § 5 Abs. (3) a), c) und d) hat dem Vorsitzenden des Vorstandes gegenüber eine ständige Stimmrechtsbevollmächtigte bzw. einen ständigen Stimmrechtsbevollmächtigten für den Fall der persönlichen Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes namentlich zu benennen. Eine Änderung der Stimmrechtsbevollmächtigung im Einzelfall bedarf der schriftlichen Mitteilung des verhinderten Mitgliedes an den Vorstand. Die Mitteilung muß dem Vorstand spätestens zu Beginn der betreffenden Sitzung vorliegen. Die Bevollmächtigten haben in den Sitzungen die Rechte der von ihnen vertretenen Mitglieder.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, verwaltet das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und sparsam, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht vom Stiftungsrat wahrgenommen werden. Der Vorstand ist dem Stiftungsrat gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines die bzw. der Vorsitzende oder eine bzw. einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sein muß, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er verwaltet das Vermögen, wobei im Innenverhältnis ein Zustimmungsvorbehalt des Stiftungsrates besteht;
b) er erstellt den Wirtschaftsplan, den Arbeitsplan und den Jahresbericht;
c) er erstellt Vorlagen für den Stiftungsrat über die zur Förderung durch die Stiftung eingereichten Projektanträge und veranlaßt die sonstigen Maßnahmen zum Einsatz von Fördermitteln der Stiftung;
d) er richtet eine Geschäftsstelle ein;
e) er stellt die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sowie die weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter nach einem vom Stiftungsrat im Innenverhältnis vorher zu genehmigenden Stellenplan ein, wobei bei der Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auch die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates hinsichtlich deren bzw. dessen Person erforderlich ist.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung gem. § 7 Abs. (2) c)

§ 10 Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand auf der Grundlage der Buchführung und des Inventars eine vom Stiftungsrat zu beschließende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresbericht) aufzustellen. Die Prüfung erfolgt durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

§ 11 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Senators für Justiz gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Beschlüsse, die Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 3 des Berliner Stiftungsgesetzes und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen.
(4) Jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Aufhebung und Vermögensbindung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen gemeinnützigen Zweck geben oder ihren Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung beschließen, die die Verwendung der Mittel für ähnliche gemeinnützige Zwecke sichert.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann der Stiftungsrat auch die Aufhebung der Stiftung beschließen. Die Mittel der Stiftung werden in diesem Fall einer oder mehreren gemeinnützigen juristischen Personen gemäß § 2 Abs. (4) a) mit der Auflage übertragen, sie für gemeinnützige, möglichst ähnliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Eine Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit der zu bedenkenden juristischen Personen und die Verpflichtung der dortigen Vorstände, die Mittel auflagengemäß einzusetzen, sind zuvor einzuholen.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. (1) und (2) bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 13 Überleitungsvorschrift

Das Vermögen wird mit folgender Auflage übertragen:
Für den Fall rechtskräftig festgestellter Rückforderungsansprüche gegen den Stifter oder die Treuhandanstalt auf an den Stifter bzw. an das ehemalige Solidaritätskomitee der DDR gezahlte Spendenbeträge u. ä., die dem Vermögen des Stifters gemäß Vergleich zwischen dem Stifter und der Treuhandanstalt unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, vom 21.02.1992 (Verwaltungsgericht Berlin, Az. VG 26 A 7/92), Ziffer 3.b), zuzurechnen sind, wird der Stifter sowie ggf. die Treuhandanstalt von der Stiftung gemäß Ziffer 3.b) des Vergleiches von der Erfüllung solcher Ansprüche und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten freigestellt.

Berlin, den 21. Februar 1994

Der Stifter

Vorstehende Fassung wurde

  • am 28.09.1998 um den Paragraphen §8 (5) ergänzt und von der Stiftungsaufsicht am 15.1.1999 genehmigt,
  • am 24.02.2003 um den Paragraphen §5 (3) b) ergänzt, entsprechend geändert in §4 (2), §5 (3) a), §5 (3) c), §5 (3) d), §5 (3) e), §5 (4), §5 (5) a), b), §5 (6), §6 (4), §8 (1) b), c), §8 (5) und von der Stiftungsaufsicht am 02.04.2003 genehmigt.
  • am 21.11.2005 um die Paragraphen §5 (3) f) und §(5) (5) ergänzt und in §8 (1) b) sowie §8 (3) geändert und von der Stiftungsaufsicht am12.12.2005 genehmigt.


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