Förderrichtlinien
1. Förderzweck
Die Stiftung fördert Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der entwicklungsbezogenen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie projektbezogene Studien.
2. Fördervoraussetzungen
Der Herkunft des Stiftungskapitals und der Satzung der Stiftung entsprechend fördert die Stiftung Projekte von gemeinnützigen Vereinen, die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz den neuen Bundesländern bzw. im Ostteil Berlins haben. Die Gemeinnützigkeit muß steuerrechtlich anerkannt sein. Nicht rechtsfähige Vereinigungen (Initiativgruppen und andere) können gemeinsam mit einem eingetragenen Verein Zuschüsse beantragen. Der eingetragene Verein ist in diesem Fall gegenüber der Stiftung der Zuschussempfänger. Der Antragsteller und, im Falle gemeinsamer Beantragung, auch die nichtrechtsfähige Vereinigung müssen fachlich, personell und organisatorisch in der Lage sein, Projekte zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Der Antragsteller muss bei der Projektdurchführung mit einer Organisation im Entwicklungsland zusammenarbeiten. Bei der Durchführung von Auslandsprojekten wird empfohlen, mit der Partnerorganisation eine schriftliche Projektvereinbarung abzuschließen.
3. Antragstellung
Eine finanzielle Förderung ist nur auf schriftlichen Antrag möglich. Antragsformulare können in der Geschäftsstelle angefordert werden oder sind hier erhältlich. Für Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist als Handreichung unser Evaluierungsraster „Fragen zu gesellschaftlichen Voraussetzungen und Wirkungen von Projekten" im web und in der Geschäftsstelle erhältlich (auch in englisch, französisch und spanisch).
Anträge per Fax können nicht bearbeitet werden. Anträge können laufend gestellt werden. Dem Antrag sind die Satzung, die Eintragung ins Vereinsregister und der Gemeinnützigkeitsbescheid beizufügen, sofern sie nicht bereits in der Geschäftsstelle vorliegen.
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss Aufschluss darüber geben, wie die Projektaufgaben erreicht werden sollen und welche Positionen der Eigenanteil und die Beiträge Dritter sind. Für mehrjährige Projekte sind Kosten- und Finanzierungspläne nach Kalenderjahren aufzuschlüsseln.
Antragsfristen sowie die Termine für die Vergabesitzungen können in der Geschäftsstelle erfragt oder auf unserer Homepage eingesehen werden.
4. Zuwendungsfähige Maßnahmen
4.1 Anträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die
- vorrangig auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen gerichtet sind
- auf die unmittelbare Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Zielgruppe gerichtet sind (z.B. einkommensschaffende Maßnahmen)
- die gesellschaftliche Stellung und die soziale Situation von Frauen nachhaltig verbessern
- durch Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Fähigkeiten der Zielgruppen erweitern, eigenständig ihre Probleme zu lösen (emanzipatorischer Ansatz)
- in besonderer Weise auf den Umwelt- und Ressourcenschutz gerichtet sind
- die Süd-Süd-Kooperation unterstützen und befördern
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklichen
- die Menschenrechte durchsetzen bzw. deren Verwirklichung befördern
- die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Kultur oder politischen Überzeugungen überwinden helfen
- und dem Erhalt des Friedens und der Prävention von gewaltsamen Formen der Konfliktaustragung verpflichtet sind. Insbesondere im Rahmen von Projekten, die im Umfeld von gewalttätigen Konflikten angesiedelt sind, sollten Möglichkeiten der Gewaltreduktion und der gewaltfreien Konfliktlösung unterstützt werden.
Kriterien für die Durchführung von Projekten
- Das Projekt muß grundsätzlich von einer Organisation im Projektland getragen werden.
- Die Zielgruppen müssen an der Auswahl, Konzeption, Planung und Durchführung des Projektes wesentlich beteiligt sein. Das Projekt muss deutlich erkennbar einen Beitrag zu Selbstorganisationsprozessen der Beteiligten leisten. Der Bedarf der Zielgruppe allein ist kein hinreichendes Argument für eine Förderung.
- Die Nachhaltigkeit des Projektes nach Ende der Förderung muß gesichert sein.
Besondere Festlegungen
4.1.1 Bau- und Ausrüstungsvorhaben zur Infrastrukturentwicklung
Die nachhaltige Nutzung der geförderten Bau- und Ausrüstungsvorhaben muß gesichert sein (personell und materiell). Mit der Investition muß ein emanzipatorisches Ziel für besonders förderungswürdige Zielgruppen verbunden sein. Die Investitionen sollten erkennbar Teil einer längerfristigen Projektbegleitung sein (Programmcharakter). Kosten für Investitionsgüter werden zu höchstens 50% (in begründeten Ausnahmefällen zu höchstens 70%) gefördert. Ein angemessener Eigenbeitrag der Partnerorganisation und/oder der zuständigen staatlichen Strukturen im Projektland und/oder der Einsatz anderer Drittmittel bei derartigen Vorhaben ist nachzuweisen. Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände sind im Projektland zu erwerben. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.
4.1.2 Projekte im Bereich der sozialen Infrastruktur (Gesundheits-, Bildungswesen)
Projekte im Bereich der sozialen Infrastruktur fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich staatlicher Stellen, diese müssen daher einen substantiellen Beitrag zur Realisierung bzw. Nachhaltigkeit des Projektes leisten. Dieser Beitrag kann sowohl auf kommunaler Ebene als auch auf regionaler oder nationaler Ebene (Ministerium) erbracht werden. Der tatsächliche Nutzen der geplanten Einrichtung für die Zielgruppe muss gewährleistet sein (z.B. Überprüfung der Sozialverträglichkeit bei erforderlichen Gebühren). Neben den angestrebten sozialen Zwecken sollen die inhaltlichen Ansätze beachtet werden. Förderwürdig sind insbesondere Ansätze, die über eine reine Versorgung hinausgehen (z.B. Aufklärung und Prävention, Nutzung traditioneller Behandlungsmethoden und Heilmittel, Naturmedizin im Gesundheitsbereich; besondere Förderung von Mädchen, moderne pädagogische Konzepte, Förderung und Gleichstellung von Minderheiten etc. im Bildungsbereich).
4.1.3 Projekterkundungsreisen
Projekterkundungsreisen können in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. Der Antrag sollte Angaben zu den bisherigen Kontakten mit den Partnern im Zielland, zum Programm und zu den geplanten Projektvorhaben enthalten. Gefördert werden ausschließlich Flug- und Transportkosten.
4.1.4 Projektbetreuungsreisen
Pro Organisation kann maximal eine Projektbetreuungsreise für ein Vereinsmitglied pro Kalenderjahr gefördert werden. Im Antrag ist die Reiseplanung darzustellen.
4.1.5 Förderung von Partnerorganisationen
Eine institutionelle Förderung von Partnerorganisationen im Süden kann nicht gewährt werden. Allgemeine Verwaltungskosten der Partnerorganisation sind im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale zu decken. Für die Projektdurchführung notwendige weitere Koordinationskosten der Partnerorganisation (z.B. Personalkosten, Fahrtkosten, Kommunikationskosten) bedürfen bei Beantragung einer gesonderten Begründung.
4.2 Anträge im Bereich der Bildungs- und Inlandsarbeit
Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die
- das Bewusstsein über die Notwendigkeit einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung fördern
- die Verflechtung der globalen, regionalen und lokalen Entwicklungsfragen sowie weltweite gesellschaftliche Strukturen und Entwicklungsprozesse deutlich machen
- Ursachen und Folgen von Armut, gewalttätigen Konflikten, Umweltzerstörung und Unterdrückung analysieren und konstruktive Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen, wobei auf die Veränderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den Industrieländern zugunsten der Entwicklungschancen der Gesellschaften des Südens besonderes Augenmerk gelegt wird
- eine Abkehr von paternalistischen Hilfe-Denkmustern und eurozentristischen Sichtweisen befördern, indem sie z.B. die Beiträge der Partner für emanzipatorische und demokratische Entwicklungsprozesse in den Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas aufzeigen
- die Sensibilisierung und ein schärferes Bewusstsein für die ungleiche geschlechtsspezifische Verteilung von Ressourcen, Mitsprache und Macht in Nord und Süd befördern und Beiträge zu einer Veränderung tradierter und erlernter diskriminierender Verhaltensmuster und frauenverachtend wirkender Strukturen leisten
- auf einen ganzheitlichen und partizipatorischen Lernprozess ausgerichtet sind und neben kognitiven auch sinnliche und erfahrungsorientierte Lernwege gehen
- auf eine längerfristige Zusammenarbeit mit den Zielgruppen ausgerichtet sind und multiplikatorische Effekte haben.
Besondere Festlegungen
4.2.1 schulische Bildungsarbeit
Projekte der schulischen Bildungsarbeit (z.B. Projekttage, Projektwochen) sollten nach Möglichkeit Programmcharakter aufweisen und auf eine längerfristige Kooperation mit den Zielgruppen orientiert sein. Es sollte im Sinne der Nachhaltigkeit derartiger Projekte angestrebt werden, Prinzipien des Globalen Lernens über einzelne Projektmaßnahmen hinaus im Schulalltag fächerübergreifend zu verankern. Bei der Konzipierung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Projekten der schulischen Bildungsarbeit sollte die Partizipation der jeweiligen Schulen eingefordert werden.
Ein angemessener finanzieller Beitrag der Zielgruppen/Kooperationspartner ist wünschenswert. Die originäre Verantwortlichkeit der zuständigen staatlichen Stellen sollte auch bei einer Projektförderung durch nichtstaatliche Institutionen eingefordert werden. Programme der schulischen Bildungsarbeit können mit höchstens 50% der Kosten gefördert werden.
4.2.2 Kunst- und Kulturprojekte
Projekte, die sich vorrangig künstlerisch/kultureller Medien bedienen (Theateraufführungen, Filmwochen, Lesungen, Musikveranstaltungen u.a.), können nur dann gefördert werden, wenn sie einen nachweislichen entwicklungspolitischen Bezug aufweisen und in ein entwicklungspolitisches Gesamtprogramm eingebunden sind. Ein angemessener Teilnehmerbeitrag und in der Regel der Einsatz von Drittmitteln sind nachzuweisen.
4.2.3 entwicklungspolitische Bildungsreisen
Entwicklungspolitische Bildungsreisen können in begrenztem Umfang gefördert werden. Sie sind darauf gerichtet, den Teilnehmenden einen persönlichen Einblick in die Lebensrealitäten in Ländern des Südens zu ermöglichen und durch die persönliche Begegnung mit Menschen aus dem Süden interkulturelle Kompetenzen zu stärken und entwicklungspolitische Erfahrungen zu machen. Durch bereits im Vorbereitungsprozess zu planende entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sollte die multiplikatorische Wirkung von derartigen Reisen gesichert werden. Voraussetzungen für eine Förderung sind eine angemessene Vor- und Nachbereitung durch die TeilnehmerInnen, eine mit der Zielstellung der Reise zu vereinbarende Gruppengröße (ca. 10 Personen), eine Aufenthaltsdauer im Reiseland von mindestens drei Wochen und ein entwicklungspolitisches Programm. Rundreisen werden nicht gefördert. Ein angemessener Eigenbeitrag der Teilnehmer ist nachzuweisen. Begegnungsreisen sollten mit Reverseprogrammen verbunden werden.
4.2.4 Zeitschriften
Die Zuschüsse für entwicklungspolitische Zeitschriften werden auf die Höchstsumme von 5.000 € pro Jahr begrenzt. Vom Antragsteller ist die Kofinanzierung und die Sicherstellung der Herausgabe der geplanten Nummern nachzuweisen. Verwaltungskosten werden nicht bewilligt.
4.2.5 Menschenrechts- und Antirassismusarbeit
Projekte aus dem Bereich der Antirassismus-/Menschenrechtsarbeit in Deutschland können nach konkreter Prüfung in Einzelfällen gefördert werden, sofern die Projekte bzw. von der Stiftung geförderten Projektteile auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung bzw. Information der Öffentlichkeit gerichtet sind und einen eindeutigen entwicklungspolitischen Bezug aufweisen.
4.2.6 Personalkosten
Personalkosten zur Vorbereitung und Durchführung von Projekten werden nur im Rahmen des Personalkostenförderfonds (zeitlich begrenzte Richtlinie) übernommen. Honorare können gefördert werden, wenn zur Projektdurchführung, im Verein nicht vorhandene Expertise erforderlich ist.
4.3 Nicht gefördert werden:
- Projekte, die in den Bereich der Not- und Katastrophenhilfe fallen
- Transportkosten für Hilfstransporte oder projektungebundene Transporte
- der Kauf von Grundstücken
- Projekte in Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, sofern sie nicht von besonderem entwicklungspolitischen Interesse sind
- die Entsendung von deutschem Projektbetreuungspersonal
- Projekte, die auf die Integration von MigrantInnen in Deutschland gerichtet sind (Flüchtlingsberatung, Deutschkurse etc.)
- Projekte, die eher dem Bereich der Sozialarbeit in Deutschland zuzuordnen sind
- Projekte, die von Einzelpersonen initiiert und getragen werden bzw. Einzelpersonen unterstützen (z.B. Stipendien, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenübernahme etc.)
5. Konditionen für Zuschüsse
Der Zuschuss für eine Maßnahme ist projektgebunden und kann bis zu
• 50.000 € pro Jahr für Projekte in Entwicklungsländern und bis zu
• 25.000 € pro Jahr für Bildungs- und Informationsarbeit betragen.
Für Antragsteller, die bisher nicht durch die Stiftung gefördert wurden, kann ein Zuschuss für eine Maßnahme von
• 17.500 € pro Jahr für Projekte in Entwicklungsländern und bis zu
• 10.000 € pro Jahr für Bildungs- und Informationsarbeit gewährt werden.
Projekte von Antragstellern, die erstmals durch die Stiftung gefördert werden, sollten innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein.
Projektanträge, bei denen die Stiftungsmittel zur Kofinanzierung umfangreicherer Finanzierungen dienen sollen, sind zeitgleich mit der Beantragung beim Hauptfinanzier zu stellen.
Bezuschusste Maßnahmen dürfen erst nach der Bewilligung beginnen. Auf Antrag können jedoch eigene Mittel auf eigenes Risiko eingesetzt werden (Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn). Die Projektaufgaben sind so zu planen, dass sie spätestens innerhalb von 3 Jahren erreicht werden.
Der finanzielle Eigenbeitrag des Antragstellers muss mindestens 10% des Zuschusses der Stiftung betragen. Dieser Beitrag kann auch durch Drittmittel anderer Geber erbracht werden. Planbare Einnahmen im Zusammenhang mit geförderten Projekten sind im Antrag auszuweisen.
Projektverwaltungskosten können anteilig in Höhe von bis zu 10% der Projektausgaben gewährt werden. Die Verwaltungskosten von Drittmittelgebern sind mit anzurechnen. Die Verwaltungskosten der Partnerorganisation sind in dieser Pauschale enthalten.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Stiftung behält sich das Recht vor, externe Referenzen einzuholen, die Erstellung von Machbarkeitsstudien einzufordern und geförderte Projekte extern evaluieren zu lassen.
Ein Verein kann pro Jahr nicht mehr als 10% der Gesamtfördersumme der Stiftung erhalten. Diese Höchstsumme wird jährlich festgelegt und kann in der Geschäftsstelle erfragt oder unter www.nord-sued-bruecken.de abgerufen werden.
Pro Organisation kann ein Kleinantrag bis 2.500 € im Quartal bewilligt werden.
6. Bestätigung und Mittelanforderung
Den Antragstellern wird spätestens zwei Wochen nach Beschluss der Gremien die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Der Zuschuss ist zweckgebunden und ausschließlich zur Finanzierung der bestätigten Kostenplanpositionen im Rahmen des Kostenplanes bestimmt. Er ist wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Der der Bewilligung zugrundeliegende Kosten- und Finanzierungsplan ist verbindlich.
Die Anforderung der Fördermittel erfolgt auf dieser Grundlage und je nach Projektverlauf in Raten oder der Gesamtsumme (Formular zur Mittelanforderung). Die Fördermittel sind innerhalb von vier Monaten auszugeben. Bei Verzögerungen ist das Geld zurück zu überweisen. Bei verfrühtem Abruf der Fördermittel oder verspäteter Inanspruchnahme behält sich die Stiftung vor, vom Träger den entstandenen Zinsverlust zu fordern.
Die bestätigten Mittel sind nicht an Haushaltsjahre gebunden und verfallen nicht zum Ende des Kalenderjahres. Fördermittel werden grundsätzlich nur auf Konten der NRO und nicht auf Privatkonten überwiesen.
Die Fördersumme steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Fördersumme muss zurückgezahlt werden bei
- Verlust der Gemeinnützigkeit (gem. Abgabenordnung)
- maßgeblicher Verletzung der Fördermodalitäten
- zweckwidriger Verwendung der Fördersumme
- unbegründeter nicht termingerechter Vorlage der Abrechnung des Projekts.
7. Einsatz der Fördermittel bei der Projektdurchführung
Sollten nach Bestätigung der Fördermittel weitere Zuwendungen für den gleichen Zweck von anderen Kofinanziers bestätigt werden, ist dies der Stiftung mitzuteilen.
Änderungen von Einzelpositionen innerhalb des Kostenplans von mehr als 30% bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsstelle der Stiftung.
Erhöhen sich nach Antragstellung bzw. nach Bewilligung die Drittmittel oder ermäßigen sich die Gesamtausgaben für das Projekt, so verringert sich der Zuschuss einschließlich der Verwaltungskostenpauschale und des erforderlichen Eigenbeitrags anteilig.
Treten Umstände ein, die die Durchführung des Projektes in Frage stellen, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
7.1. Honorare
Bei der Zahlung von Honoraren bei Inlandsprojekten sind Honorarverträge vorzulegen. In diesen Verträgen sind die auszuführende Leistung, die Zeitdauer, das Gesamthonorar und die Zahlungsform anzugeben. Überhöhte Honorarzahlungen werden nicht anerkannt. Für eine Leistung im Inlandsbereich kann das Honorar bei einer Arbeitsleistung von mindestens 90 Minuten maximal 130 € betragen. Honorare für Personen, die mit der antragstellenden Organisation oder deren Kooperationspartnern in einem Anstellungsverhältnis stehen oder Vorstandsmitglieder des Vereins sind, werden nicht gefördert. Ein entsprechendes Musterformular kann auf unserer website abgerufen werden.
7.2. Reisekosten
Reisekosten werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz finanziert (z.Zt. 20 ct/km bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, max. 130 €) - jedoch höchstens die vergleichbaren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Ausnahmen sind besonders zu begründen. Ein entsprechendes Musterformular kann auf unserer website abgerufen werden.
8. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bei Kleinprojekten (bis 2.500 €) spätestens 6 Wochen und bei allen anderen Projekten spätestens 3 Monate nach dem Ende des Förderzeitraums einzureichen. Der Termin steht auch in unserem Bewilligungsschreiben. Bei mehrjährigen Projekten ist jährlich ein Zwischennachweis der bisher getätigten Ausgaben und ein Sachbericht einzureichen. Sollte der fristgerechte Abschluss des Projektes nicht möglich sein, kann bei der Geschäftsstelle die Verlängerung der Projektlaufzeit beantragt werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, dem dazugehörigen Soll-Ist-Vergleich, einem zahlenmäßigen Nachweis und ggf. Teilnehmerlisten. Das Formular hierfür ist hier abrufbar.
Im Finanzbericht ist ein Vergleich aller geplanten und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Soll-Ist-Vergleich) entsprechend der Gliederung im Kostenplan aufzuführen. Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs ist die Belegliste in der alle Belege mit Datum, Tag der Zahlung und Zahlungsgrund aufzuführen sind. Die Belege müssen den Positionen im Kostenplan problemlos zugeordnet werden können.
Die Belege müssen, sofern im Bewilligungsschreiben nichts anderes vermerkt ist, nicht beigefügt werden. Diese sind aber entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (z.Zt. 10 Jahre) aufzubewahren und müssen in dieser Frist für die Stiftung einsehbar sein. Auf Anforderung sind Belege einzureichen.
Alternativ kann die Gesamtabrechnung mit Belegen im Original vorgelegt werden. Die Belege werden auf Wunsch nach Prüfung zurückgegeben. Fremdsprachige Belege sind mit einer Arbeitsübersetzung in deutsch zu versehen.
Bei Auslandsprojekten ist der Transfer der Mittel ins Ausland und der Umtauschkurs durch Kopien der Kontoauszüge nachzuweisen. Die Umrechnung in Euro soll anhand eines Mittelkurses (Summe der transferierten Euro durch Summe der in Landeswährung erhaltenen Mittel) und nach Kostenpositionen (nicht nach Einzelbelegen) und erfolgen. Liegt bei Auslandsprojekten der Prüfbericht eines anerkannten unabhängigen Buchprüfers (chartered accountant) vor, kann dieser als Finanzbericht vorgelegt werden (englisch oder mit Übersetzung).
Für die Projektdurchführung nicht benötigte Zuschussmittel sind spätestens nach Abschluss des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen.
Sind verschiedene Finanzierungsgeber an dem Projekt beteiligt, kann auch ein anderes Formular verwendet werden, sofern alle notwendigen Angaben enthalten sind.
Der Sachbericht soll alle wesentlichen Aktivitäten, Erfolge und Misserfolge bei der Realisierung des Projektes beinhalten. Die entwicklungspolitischen und sozialen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit des Projektes sind aufzuzeigen (s. auch das Evaluierungsraster der Stiftung für Auslandsprojekte und die Sachberichtskriterien). Die geplanten Ziele sind dem erreichten Stand gegenüberzustellen.
Bei Druckerzeugnissen, Publikationen, Plakaten u.ä. sind Belegexemplare einzureichen.
Bei Veranstaltungen der Informations- und Bildungsarbeit ist ein Programm (Ablauf) über die zeitliche Reihenfolge der Themen mit Namen der Vortragenden sowie die Anzahl der TeilnehmerInnen (ggfs. Teilnahmeliste) beizufügen.
9. Entlastung
Nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises einschließlich des Sachberichts wird für die jeweilige Förderung durch die Geschäftsstelle der Stiftung eine schriftliche Entlastung ausgesprochen.
Die Stiftung kann jederzeit Auskunft und Rechenschaft über die Realisierung des Projekts verlangen.


